Allgemeine Geschäftsbedingungen KITEFUN AG – Schweiz

 

Reiseveranstaltung

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen der KITEFUN AG, nachstehend „KITEFUN“, als Reiseveranstalter und dem Kunde/inn zustande kommenden Reisevertrages. Die Rechte und Pflichten von KITEFUN und dem Kunde/inn ergeben sich aus den zwischen KITEFUN und dem Kunde/inn getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen sowie ergänzend aus den gesetzlichen Vorschriften.

1 Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (darunter ist die Anmeldung zu allen angebotenen Leistungen, inkl. Reisen, Camps, Events, Bootshuttle, etc. zu verstehen) gibt der Kunde/in gegenüber KITEFUN ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages ab. Der Kunde/in kann die Buchung schriftlich, per e-Mail, telefonisch gegenüber dem telefonischen Buchungsservice von KITEFUN, persönlich in einem unserer KITEFUN-Reisebüros oder über das im Internet-Reiseportal von KITEFUN bereitgestellte Reiseanmelde-Formular vornehmen.

1.2 Grundlage des Vertragsangebotes des Kunde/inn sind die Reiseausschreibung, insbesondere gemäss dem jeweils aktuellen Katalog bzw. dem Reiseportal, etwaige dem Kunde/inn von KITEFUN übermittelte Informationen, sowie diese Geschäftsbedingungen. Der Kunde/in ist an das Vertragsangebot für die Dauer von fünf Werktagen gebunden.

1.3 Der Reisevertrag zwischen dem Kunde/inn und KITEFUN kommt mit der schriftlichen Bestätigung der persönlichen, telefonischen, schriftlichen oder elektronischen Buchung des Kunde/inn durch KITEFUN zustande.

1.4 Weicht der Inhalt der schriftlichen Bestätigung von KITEFUN vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von KITEFUN vor, an das KITEFUN für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde/in KITEFUN innerhalb der Bindungsfrist die Annahme entweder durch seine ausdrückliche Erklärung oder stillschweigend durch Leistung einer Zahlung erklärt.

1.5 Von KITEFUN im Rahmen der Vermittlung, dem Vertrieb oder der Erbringung von Reiseleistungen eingeschaltete Dritte sind nicht bevollmächtigt, für KITEFUN Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, mit denen die Angaben in der Reiseausschreibung oder der Inhalt des Reisevertrages geändert werden. Zu solchen Erklärungen sind insbesondere Buchungsstellen oder Reisebüros (mit Ausnahme unserer eigenen KITEFUN-Reisebüros) und Leistungsträger, wie z.B. Hotels oder Transportunternehmen, nicht befugt.

1.6 Die Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen nicht von KITEFUN als Reiseveranstalter herausgegebenen Prospekten (auch wenn diese dem Kunde/inn von KITEFUN überlassen wurden) sowie in Internetausschreibungen anderer Unternehmen sind für KITEFUN und ihre Leistungspflichten nicht verbindlich, soweit sie nicht durch eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunde/inn zum Gegenstand des Reisevertrages oder zum Inhalt der Leistungspflichten von KITEFUN gemacht worden sind.

1.7 Meldet der Kunde/in weitere Reiseteilnehmer an, so steht er für deren Vertragspflichten (insbesondere Bezahlung des Reisepreises) wie für seine eigenen Verpflichtungen ein, und er wird insbesondere den entsprechenden Reisepreis unabhängig von der Gültigkeit oder der Rechtswirkung des Vertrags mit diesen weiteren Reiseteilnehmern und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus demselben auf die erste Aufforderung von KITEFUN hin bezahlen.1.8 Mit der Buchung bestätigt der Kunde/in, diese Geschäftsbedingungen verstanden und vorbehaltlos anerkannt zu haben. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Reiseteilnehmer.

2 Bezahlung

2.1 Bei Vertragsabschluss/Buchung einer Reise/Camp wird der Rechnungsbetrag innerhalb 30 Tagen fällig. Bei kurzfristigen Anmeldungen, wird der Betrag sofort fällig

2.2 Leistet der Kunde/in die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist KITEFUN berechtigt, nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird KITEFUN dem Kunde/inn die entsprechenden Annullierungskosten gemäss Ziffer 6 berechnen.

2.3 Ausgeschlossen sind Dienstleistungen, die Bar oder mit Twint bezahlt werden müssen (1-Tageskurse Landkiten, Kitesurfshuttle Urnersee)

2.4 Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung von Reiseleistungen.

3 Leistungen

3.1 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, und die hierauf Bezug nehmenden Angaben sowie gegebenenfalls zu berücksichtigende Sonderwünsche, bestätigt durch die schriftliche Bestätigung, verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. KITEFUN behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde/in vor der Buchung selbstverständlich informiert wird. Eine Einschränkung der Rechte des Kunde/inn ist hiermit nicht verbunden.

3.2 Die Reise beginnt und endet – je nach der gebuchten Aufenthaltsdauer – zu den auf der Internetseite bzw. im Prospekt ausgeschriebenen Abreise- und Ankunftsterminen, es sei denn, es wird etwas Abweichendes vereinbart und in der Buchungsbestätigung oder in anderer Form schriftlich bestätigt.

3.3 Flugscheine oder Sonderfahrtausweise gelten nur für die darin angegebenen Reisetage. Wenn der Kunde/in eine Änderung wünscht, wird sich KITEFUN bemühen, gegen Rechnung eine Ersatzbeförderung zur Verfügung zu stellen.

3.4 Wenn der Kunde/in einzelne von ihm bezahlte Leistungen aus ihm zuzurechnenden Gründen nicht in Anspruch nimmt, kann KITEFUN nur dann eine Teilerstattung gewähren, wenn der Leistungsträger auch KITEFUN eine Gutschrift erteilt. KITEFUN ist zu keiner Teilerstattung verpflichtet, wenn es sich um unerhebliche Nebenleistungen handelt.

4 Leistungs- und Preisänderungen

4.1 KITEFUN ist nur dann berechtigt, Änderungen an wesentlichen Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages vorzunehmen, wenn diese nach Vertragsabschluss notwendig werden, von KITEFUN nicht vorhersehbar waren, nicht entgegen Treu und Glauben herbeigeführt wurden sowie soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen, z.B. wenn Kooperationspartner vor Ort oder Leistungsträger unerwartet aus organisatorischen, technischen oder sicherheitstechnischen Gründen den Verlauf einer Tour oder Unterbringungen geringfügig ändern. Bei Reisen mit Abenteuercharakter, Wanderreisen oder Trekking-Touren kann es zu Änderungen des ausgeschriebenen Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte oder des Transports kommen. Etwaige Änderungen, auch kurzfristig, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sofern die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.2 KITEFUN wird den Kunde/inn über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes informieren.. Es besteht für den Kunden weder ein kostenfreies Rücktrittsrecht, noch ein Erstattungsanspruch für etwa durch solche Vorgänge entstehende Mehrkosten

4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde/in berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn KITEFUN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunde/inn aus ihrem eigenen Angebotsspektrum anzubieten oder die Teilnahme an einer minderwertigen Reise sowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds zu verlangen. Der Kunde/in hat diese Rechte innert fünf Tagen nach der Mitteilung von KITEFUN über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise bei KITEFUN geltend zu machen.

4.4 KITEFUN behält sich vor, den Reisepreis auch nach Vertragsabschluss im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, Landegebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages geltenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann KITEFUN den Reisepreis nach Massgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  1. a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann KITEFUN vom Kunde/inn den Erhöhungsbetrag verlangen.
  1. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die Zahlung des sich danach ergebenden Erhöhungsbetrages für den Einzelplatz kann KITEFUN vom Kunde/inn verlangen.

Werden bei Abschluss des Reisevertrages geltende Abgaben, die für den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich und in diesem enthalten sind, wie Hafen- oder Flughafengebühren, gegenüber KITEFUN erhöht, kann diese den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann KITEFUN den Reisepreis in dem Umfang erhöhen, in dem sich die Reise dadurch für KITEFUN verteuert hat. Eine Erhöhung ist in allen genannten Fällen nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für KITEFUN nicht absehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird KITEFUN den Kunde/inn unverzüglich informieren. Preiserhöhungen sind bis spätestens drei Wochen vor Abreise bekannt zu geben. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10 % ist der Kunde/in berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn KITEFUN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunde/inn aus ihrem eigenen Angebotsspektrum anzubieten. Überdies ist der Kunde/in berechtigt, eine minderwertige Reise sowie die Rückerstattung des Preisunterschieds zu verlangen. Der Kunde/in hat diese Rechte innert fünf Tagen nach der Mitteilung von KITEFUN über die Preiserhöhung bei KITEFUN geltend zu machen.

5 Reiseunterlagen

5.1 Der Kunde/in hat KITEFUN zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von KITEFUN mitgeteilten Frist erhält.

5.2 Der Kunde/in ist verpflichtet, die ihm übermittelten Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung zu überprüfen. Der Kunde/in ist weiter verpflichtet, KITEFUN von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde/in dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, ist er für einen ihm hieraus entstehenden Schaden mitverantwortlich (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts).

6 Rücktritt des Kunde/inn vor Reise-/Kursbeginn – Annullierungskosten

6.1 Der Kunde/in kann jederzeit vor Reise-/Kursbeginn von der Reise/Kurs zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber KITEFUN schriftlich zu erklären.

6.2 Tritt der Kunde/in vor Reise-/Kursbeginn zurück oder tritt er die Reise/Kurs nicht an, so kann KITEFUN anstelle des vereinbarten Reise-/Kurspreises eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reise-/Kursvorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reise-/Kurspreis verlangen, sofern der Rücktritt nicht von KITEFUN zu vertreten ist und kein Fall höherer Gewalt vorliegt.

6.3 Anstelle einer konkreten Berechnung gemäss Ziffer 6.2 ist KITEFUN berechtigt, die Entschädigung zeitlich gestaffelt unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zu dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis gemäss der nachfolgenden Tabelle zu pauschalieren:

  •     bis 30 Tage vor Reise-/Kursantritt: 25 %, mind. jedoch CHF 150
  •     vom 29.-15. Tag vor Reise-/Kursantritt: 50 % des Reisepreises
  •     vom 14.-8. Tag vor Reise-/Kursantritt: 80 % des Reisepreises
  •     ab dem 7. Tag vor Reise-/Kursantritt und bei Nichtantritt der Reise/Kurs: 100 % des Reisepreises

Für die Berechnung der vorstehenden Annullierungsstufen ist jeweils der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Rücktrittserklärung des Kunde/inn bei KITEFUN massgeblich.

6.4 Für bestimmte Produkte wie z.B. einige der so genannten Erlebnisreisen, allgemeine Gruppenreisen, Kreuzfahrten, Zugreisen und bestimmte Hotels können gesonderte Umbuchungs- und Annullierungsbedingungen gelten, die im Einzelfall gegebenenfalls zu höheren Kosten als den Annullierungspauschalen führen können. Das gleiche kann bei Sonderarrangements mit speziellen Angeboten ausserhalb des Katalogprogramms gelten. Die Einzelkosten werden dem Kunde/inn bei der Buchung mitgeteilt sowie in der Reisebestätigung / Rechnung ausdrücklich aufgeführt.

6.5 Das gesetzliche Recht des Kunde/inn, gemäss Art. 17 Abs. 1 PrG die Pauschalreise an eine Drittperson abzutreten, welche alle an die Teilnahme geknüpften Voraussetzungen erfüllen muss, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Das Recht der Abtretung steht unter dem Vorbehalt, dass alle beteiligten Unternehmen die Änderung akzeptieren (z.B. Hotels, Flug- und Schifffahrtsgesellschaften). Die Drittperson und der Kunde/in haften solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für die durch diese Abtretung entstehenden Mehrkosten (z.B. die von anderen Leistungsträgern infolge der Umbuchung erhobenen Gebühren und Preisaufschläge).

7 Umbuchungen vor Reiseantritt

7.1 Nach Zugang der Reisebestätigung hat der Kunde/in keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung). Sofern KITEFUN auf Wunsch des Kunde/inn dennoch eine Umbuchung vornimmt, ist sie berechtigt, zusätzlich zu den dadurch entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 100 pro Person, maximal CHF 200 pro Auftrag zu erheben.

7.2 Umbuchungswünsche des Kunde/inn, die innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Reisebeginn vorgebracht werden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur im Wege des Rücktritts vom Reisevertrag gemäss Ziffer 6.2 bis 6.5 mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

KITEFUN kann wegen Nichterreichens einer vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn sie

a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu dem Kunde/inn vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.

Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunde/inn gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird KITEFUN unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Sofern die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt wird, erhält der Kunde/in auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Alternativ ist der Kunde/in berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn KITEFUN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunde/inn aus ihrem eigenen Angebotsspektrum anzubieten. Überdies ist der Kunde/in berechtigt, eine minderwertige Reise sowie die Rückerstattung des Preisunterschieds zu verlangen.

9 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde/in einzelne Reiseleistungen, die ihm im Verlauf der Reise ordnungsgemäss angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. KITEFUN wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10 Kündigung durch den Reiseveranstalter

KITEFUN kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde/in ungeachtet einer Abmahnung von KITEFUN die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Als nachhaltige Störung der Durchführung gilt es auch, wenn der Kunde/in den in der Reiseausschreibung wiedergegebenen besonderen Anforderungen hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entspricht. Kündigt KITEFUN, so behält KITEFUN den Anspruch auf den Reisepreis.

11 Vertragsgemässe Erbringung der Reiseleistungen

11.1 Mängelanzeige
Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäss erbracht, so kann der Kunde/in Abhilfe verlangen. Der Kunde/in ist jedoch verpflichtet, einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich KITEFUN anzuzeigen. Unterlässt der Kunde/in dies schuldhaft, erfolgt keine Minderung des Reisepreises. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn eine Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist oder KITEFUN über den Mangel nicht im Unklaren gewesen sein konnte. Der Kunde/in ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung von KITEFUN am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. eines Vertreters von KITEFUN wird der Kunde/in in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, informiert. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht erreichbar, sind KITEFUN etwaige Reisemängel an ihrem Sitz unter der unten stehenden Anschrift bekannt zu geben. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunde/inn anzuerkennen.

11.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/in den Reisevertrag wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reiseleistung durch KITEFUN oder aus wichtigem, KITEFUN erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er KITEFUN zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von KITEFUN verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, KITEFUN erkennbares Interesse des Kunde/inn gerechtfertigt wird.

11.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
KITEFUN empfiehlt ihren Kunde/inn dringend, bei Flugreisen etwaige Schäden oder Verspätungen in der Gepäckbeförderung unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (Property Irregularity Report – P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist unverzüglich, spätestens jedoch bei Gepäckbeschädigung innerhalb von sieben Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach der Übergabe des Gepäcks, zu erstatten. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von KITEFUN anzuzeigen.

12 Kündigung wegen höherer Gewalt

12.1 Sowohl der Kunde/in als auch KITEFUN haben das Recht, den Reisevertrag zu kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Wird der Vertrag nach Massgabe dieser Regelung gekündigt, so verliert KITEFUN den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 
12.2 KITEFUN ist jedoch berechtigt, vor der Rückerstattung des Reisepreises seine nachweislich erbrachten Aufwendungen in Abzug, aber mindestens CHF 200.- zu bringen. KITEFUN ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Kunde/in zurückbefördern. Die Mehrkosten trägt der Kunde/in.

13 Beschränkung der Haftung

13.1 Die vertragliche Haftung von KITEFUN ist für Schäden, die nicht Personenschäden sind, auf den zweifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunde/inn weder absichtlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder

b) soweit KITEFUN für einen dem Kunde/inn entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

13.2 Die deliktische Haftung von KITEFUN für Sachschäden, die nicht auf Absicht oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist – soweit zulässig – ebenfalls auf den zweifachen Reisepreis beschränkt.

13.3 Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde/inn und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.4 Dem Kunde/inn wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

13.5 KITEFUN haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertrags als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunde/inn erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von KITEFUN sind.

13.6 Einige Reisen von KITEFUN mit Erlebnis-Charakter, Kite-Reisen, Trekking-Touren, Wanderreisen sowie Reiseprogramme in entlegene und touristisch nicht erschlossene Regionen erfordern hohe Fitness und körperliche Belastbarkeit. Diese Reisen sind, auch bei Anwendung der Sorgfalt eines vernünftigen Reiseveranstalters, nicht mit den Sicherheits- und Komfort-Standards von Pauschalreisen an allgemein bekannte Urlaubsdestinationen vergleichbar. Angaben zu den körperlichen Anforderungen bestimmter Reisen macht KITEFUN nach bestem Wissen und Gewissen. Eine sorgfältige Prüfung und Selbsteinschätzung, gegebenenfalls unter Heranziehung des Hausarztes, wird dringend empfohlen. Im Falle von Zweifeln bitten wir unsere Kunde/inn, zusätzliche konkrete Informationen zu den einzelnen Reisen direkt bei KITEFUN einzuholen. Unfälle, Erkrankungen und andere Einschränkungen, die sich bei Anwendung der üblichen Sorgfalt eines solchen Reiseveranstalters nicht vermeiden lassen, begründen keine Rücktrittsrechte oder Schadensersatzansprüche.

14 Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reiseleistungen hat der Kunde/in innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/in Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen ist. Ausgenommen hiervon ist die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Verspätungen in der Gepäckbeförderung bei Flugreisen gemäss Ziffer 11.3. Diese sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen bei Gepäckbeschädigung und innerhalb von 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Übergabe des Gepäcks, zu melden; andernfalls kann dem Kunde/inn ein Mitverschulden anzurechnen sein (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts), das unter Umständen den Verlust jeglicher Schadenersatzansprüche zur Folge haben kann.

15 Verjährung

Schadenersatzforderungen gegen KITEFUN, gleichgültig aus welchem Grund, verjähren innert einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem auf das Ende des gebuchten Reisearrangements folgenden Tag.

16 Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

16.1 Die EU-Verordnung vom 14. Dezember 2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (VERORDNUNG (EG) Nr. 2111/2005 vom 14. Dezember 2005), welche die Schweiz am 1. Februar 2008 ratifiziert hat, verpflichtet KITEFUN, ihre Kunde/inn bei der Buchung über die Identität der jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmen sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Luftbeförderungsleistungen zu informieren, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrags ist und diese Beförderung in der Schweiz oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat beginnt.

16.2 Sobald KITEFUN weiss, welches Luftfahrtunternehmen den Flug durchführen wird, muss sie den Kunde/inn über dessen Identität informieren.

16.3 Wird das dem Kunde/inn genannte als ausführendes Luftfahrtunternehmen gewechselt, muss KITEFUN den Kunde/inn über den Wechsel informieren. Sie muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde/in so rasch wie möglich über den Wechsel und die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird.

16.4 Die so genannte „Schwarze Liste“ der Europäischen Union von Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Europäischen Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, und welche von der Schweiz am 1. Februar 2008 übernommen wurde, ist auf folgenden Internetseiten abrufbar: BAZL Schweiz oder Liste EU

17 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

17.1 KITEFUN informiert ihre Kunde/inn im KITEFUN-Reiseportal über die für Staatsangehörige der Staaten der EG und der EFTA geltenden Einreise-, Pass- und Visumerfordernisse, einschliesslich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Den im Reiseportal von KITEFUN veröffentlichten Informationen liegt die Annahme zugrunde, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunde/inn und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

17.2 KITEFUN wird ihre Kunde/inn darüber hinaus über die für Staatsangehörige der Staaten der EG und der EFTA geltenden Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunde/inn und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Die Auskunfts- und Hinweispflichten von KITEFUN gemäss Ziffer 17.1 und 17.2 beschränken sich auf die Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.

17.3 Staatsangehörige anderer Staaten haben gegenüber KITEFUN Anspruch auf Informationen über die geltenden Pass- und Visumserfordernisse sowie über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente, wenn sie diese unverzüglich verlangen. Ansonsten gibt das zuständige Konsulat Angehörigen anderer Staaten Auskunft.

17.4 Der Kunde/in ist selbst verantwortlich für die Beschaffung und das Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, für eventuell erforderliche Impfungen sowie für die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.

17.5 Sofern der Kunde/in KITEFUN durch besondere Vereinbarung ausdrücklich mit der Beschaffung von Pass-, Visa- oder Gesundheitsdokumenten beauftragt hat, kann KITEFUN die Erstattung der im Zusammenhang mit der Dokumentenbeschaffung entstandenen Aufwendungen verlangen (z.B. Telekommunikationskosten und in Eilfällen die Kosten von Botendiensten und/ oder die Kosten für die Beauftragung einschlägiger Serviceunternehmen). KITEFUN wird bei der Übernahme eines Auftrages zur Dokumentenbeschaffung den ReiseKunde/inn über die voraussichtliche Höhe der Kosten informieren. KITEFUN haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Dokumente, es sei denn, dass KITEFUN eigene Pflichten schuldhaft verletzt und die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang massgeblichen Umstände schuldhaft (mit)verursacht hat.

18 Versicherung

18.1 Reiserücktrittskostenversicherung
Der Kunde/in wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschliessen. Der Abschluss einer solchen Versicherung wird dem Kunde/inn ausdrücklich empfohlen. Falls der Kunde/in eine Reiseversicherung abschliessen will und diese Gegenstand der Vermittlung von KITEFUN ist, ist KITEFUN – mangels einer abweichenden Vereinbarung – nicht verpflichtet, den Kunde/inn über den Umfang, den Deckungsschutz und die sonstigen Versicherungsbedingungen zu informieren, soweit sich der Kunde/in aus den ihm übergebenen oder ihm vorliegenden Unterlagen des Vertragsunternehmens oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen informieren kann. Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im jeweiligen Reisepreis nicht enthalten.

18.2 Haftpflichtversicherung
Unfall und Haftpflichtversicherung ist Sache des Teilnehmers. Auf Schweizern Gewässer ist diese obligatorisch und der Kunde/in ist für diese Selbstverantwortlich. 

19 Kite-Shuttle spezifische Geschäftsbedingungen

19.1 No Shows
Erscheint ein Kunde/in nicht am Shuttle Tag, wird der Betrag zu 100% fällig und in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden 30% des Shuttle Tages als Bearbeitungsgebühr erhoben.

19.2 Windausfall
Falls trotz Durchführung zu wenig Wind zum Kitesurfen aufkommt gilt folgendes:

  • Urnersee, ein Betrag von CHF 60 wird fällig
  • Comersee, du erhältst ein Gutschein von CHF 30

19.3 Anweisungen der KITEFUN Mitarbeitenden & Helmpflicht
Den Anweisungen des Vermieters oder des Schulleiters ist Folge zu leisten. Es herrscht grundsätzlich Helmpflicht während Kursen oder wenn eine Boardleash benutzt wird.   

20 Materialschaden  

Der Kunde/in verpflichtet sich, für allfällige Schäden am Mietmaterial aufzukommen und verlorene Teile zu ersetzen.

21 Materialverlust

Für verlorene persönliche Gegenstände haftet der Teilnehmer. Die Haftung gilt auch für verlorene Gegenstände der KITEFUN AG – auch aus Storage, Verluste von Kitematerial beim Kitesurfen, etc.

22 VDWS Level des Kunden/in

22.1 Bei Teilnahme an Anfänger Kite-Kursen bestätigt der Kunde/in gut schwimmen zu können.

22.2 Bei Teilnahme an Aufsteiger Kite-Kursen bestätigt der Kunde/in zusätzlich, den Wasserstart zu beherrschen und bereits mehr als 50 Meter fahren zu können = VDWS Level 3

22.3 Bei Teilnahme an Kite-Shuttle, -Fortgeschrittenenkursen und -Coaching  bestätigt der Kunde/in zusätzlich, alle Fahrkurse zu beherrschen und Wenden und Halsen fahren zu können = VDWS Level 5

23 Fahren auf Schweizern Gewässern

Der Kunde/in ist sich bewusst, dass für das Fahren auf Schweizer Gewässern eine Haftpflichtversicherung und eine Schwimmhilfe mit 50 Newton vorgeschrieben sind. Gegenüber den Kursschiffen und Güterschiffen ist ein Abstand von 200 Meter einzuhalten. Uferzonen (150 Meter) dürfen nur zum Starten- und Landen befahren werden. Zudem muss das Kiteboard beschriftet sein. Des weiteren müssen die ortsspezifischen Kitesurfzonen eingehalten werden.

24 Rechtswahl und Gerichtsstand, salvatorische Klausel

24.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen KITEFUN und dem Kunde/inn findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Die Regelungen internationaler Abkommen, die vertraglich unabdingbare Bestimmungen beinhalten, bleiben unberührt.

24.2 Gerichtsstand für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der KITEFUN AG, Bireggstrasse 36, 6003 Luzern 24.3 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

KITEFUN AG, Kitereisen & Kiteschulungen, Bireggstrasse 36, 6003 Luzern / Stand: Mai 2022

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